Leistungserklärung ersetzt bauaufsichtliche Zulassung
Seit Inkrafttreten der neuen Abwasserverordnung im März 2020 werden für die Genehmigung von Kleinkläranlagen keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen vom DIBt mehr benötigt.
Bisher galten die Anforderungen an eine Kleinkläranlage als eingehalten, wenn sie entsprechend ihrer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut und betrieben wurde. Der EuGH hat in einem Urteil vom Oktober 2014 festgestellt, dass dieses Vorgehen nicht mit europäischen Richtlinien vereinbar ist. Als Folge werden seit dem Urteil vom DIBt keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Kleinkläranlagen erstellt oder verlängert.
Mit Änderung der Abwasserverordnung werden die Anforderungen an eine Kleinkläranlage nicht mehr mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nachgewiesen, sondern mit einer Leistungserklärung des Herstellers entsprechend DIN EN 12566-3. Sie finden die Leistungserklärung zu unserer Kleinkläranlagenserie DELPHIN® compact unter dem folgenden Link zum Download.